Ob ein Plan oder Programm der SUP-Pflicht unterliegt, ergibt sich aus den Inhalten der Anlage 5 UVPG. Mögliche Ausnahmen von der SUP-Pflicht i. V. m. einer Vorprüfung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 6 des UVPG ergeben sich aus der potentiellen Anwendung des § 37 UVPG.
Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden entsprechend § 40 UVPG oder auch gemäß Anlage 1 Baugesetzbuch – BauGB in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Wir freuen uns, Sie in dem Bereich der Umweltprüfung mit folgenden Leistungen unterstützen und begleiten zu können:
- Allgemeine Beratung wie z. B. zur Einordnung Ihres Vorhabens in den Anwendungsbereich des UVPG, Erörterung der zu empfehlenden Vorgehensweise und der relevanten Rahmenbedingungen.
- Erstellung einer Unterlage zur Vorprüfung im Einzelfall nach § 35 Abs. 4 und entsprechend der Kriterien nach Anlage 6 UVPG.
- Erstellung einer Unterlage zur Festlegung des Untersuchungsrahmens („Scoping-Unterlage“) im Zuge der Festlegung des Untersuchungsrahmens nach § 39 UVPG.
- Erstellung eines Umweltberichtes entsprechend der Inhalte nach § 40 UVPG oder auch gemäß Anlage 1 BauGB.