Der AZB dient der Ermittlung des Zustandes von Boden und Grundwasser auf dem Anlagengrundstück, der Beweissicherung und als Vergleichsmaßstab für die gemäß § 5 Abs. 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG festgelegte Rückführungspflicht.
Gemäß Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates über Industrieemissionen (Industrieemissions-Richtlinie [IE-RL]) ist für Anlagen gemäß Artikel 10 der IE-RL die Erstellung eines Ausgangszustandsberichtes (AZB) erforderlich. § 10 Abs. 1a BImSchG definiert die Pflicht zur Erstellung eines AZB. Weitere Anforderungen zur Erstellung eines AZB finden sich insbesondere in § 4a Abs. 4 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV. § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung – IZÜV verweist ebenfalls auf die Inhalte des § 10 Abs. 1a BImSchG und § 4a Abs. 4 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV. Die Erstellung eines AZB ist daher auch für Anlagen erforderlich, die dem Anwendungsbereich der IZÜV unterliegen.
Die wesentliche Grundlage zur Erstellung eines AZB unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen stellt die Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft (LABO) in Zusammenarbeit mit der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) (LABO/LAWA-Arbeitshilfe) dar. Weitergehend sind die in Abhängigkeit zum Anlagenstandort gegebenenfalls einschlägigen landesspezifischen Regelungen (Handlungsanleitungen und -empfehlungen) zu beachten, die oftmals gewisse Prüfschritte weitergehend konkretisieren.
Die Erstellung des AZB gliedern wir in zwei Schritte. In Schritt 1 (Prüfung auf Erforderlichkeit und Umfang eines AZB) erfolgt zunächst eine Bestandsaufnahme des Anlagenstandortes und eine Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein vollumfänglicher AZB erforderlich ist. Die Prüfschritte gestalten sich i. d. R. wie folgt:
- Beschreibung der Anlage und Abgrenzung des Anlagengeländes, das Gegenstand des AZB ist.
- Bestandsaufnahme zu den in der Anlage gehandhabten Stoffen/Gemischen und Bestimmung der gefährlichen Stoffe (gS).
- Herleitung der relevant gefährlichen Stoffe (rgS) aus den im vorgehenden Prüfschritt festgestellten gS auf Grundlage der Kriterien nach § 3 Abs. 10 BImSchG.
- Einzelfallprüfung entsprechend § 10 Abs. 1a Satz 2 BImSchG zum „Ausnahmetatbestand“.
- Abschließende Festlegung ob ein AZB erforderlich ist.
- Wenn ein AZB erforderlich ist: Festlegung/Abgrenzung der Untersuchungsbereiche und ggf. bereits Vorschlag zu den repräsentativen Untersuchungsparametern für Boden und Grundwasser.
Sollte sich in Folge der vorstehenden Prüfung ergeben, dass ein AZB zu erstellen ist, wird der Bericht zu einem vollumfänglichen AZB fortgeschrieben und um die nachfolgenden Inhalte ergänzt:
- Darstellung der Nutzungshistorie des Anlagenstandortes.
- Darstellung der Umweltrahmenbedingungen/Standortcharakterisierung insbesondere unter Beachtung potentieller Migrationspfade und Rezeptoren bei Freisetzung des/der rgS innerhalb des Anlagengeländes aber auch zur Feststellung potentieller Fremdeinträge der rgS auf das Anlagengelände.
- Festlegung der Untersuchungsparameter und Beachtung der ermittelten rgS unter Beachtung der Metaboliten und Abbauprodukte, die eine hinreichende Beschreibung des Ausgangszustands in Bezug auf die ermittelten rgS erlauben.
- Ermittlung der Erforderlichkeit von Standortuntersuchungen auf Grundlage bereits vorhandener Untersuchungsergebnisse und ggf. Festlegung neuer Standortuntersuchungen, die der hinreichenden Charakterisierung des Ausgangszustands genügen.
- Dokumentation des Ausgangszustands auf Basis der repräsentativen Untersuchungsparameter und Untersuchungspunkte innerhalb des Anlagengeländes.
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